Dünne Luft für Fluggesellschaften –
BGH stärkt KundenrechteDie EU
Verordnung 261/04 sieht für die Fälle der Annullierung von Flügen unter
bestimmten Voraussetzungen Entschädigungszahlungen an den Fluggast vor.
Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof mit Entscheidung vom
19.11.2009 auf Verspätungen über 3 Stunden ausgeweitet.
In der Realität werden jedoch nur 10 %
der Entschädigungen tatsächlich gezahlt. Macht ein Kunde eine
Entschädigungsleistung geltend, erhält er regelmäßig einen vorgefertigten
Text, der darauf verweist, dass ein technischer Defekt für die
Annullierung/Verspätung verantwortlich sei. Beim Vorliegen solcher
außergewöhnlicher Umstände entfalle eine Entschädigungspflicht.
Das stimmt jedoch so nicht: Der
Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 12.11.2009 klargestellt, dass
technische Defekte grundsätzlich auch dann nicht die Fluggesellschaft
entlasten, wenn sämtliche vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt worden
sind. Es ist allerdings so, dass die Fluggesellschaften es einfach darauf
ankommen lassen, ob jemand seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Da
die meisten Kunden vor einer Klage zurückschrecken, rechnet sich die
Verweigerungshaltung der Gesellschaften bisher.
Eines der letzten Bollwerke der
Fluggesellschaften hat der Bundesgerichtshof jetzt mit seiner Entscheidung
vom 14.10.2010 (Az.: Xa ZR 15/10) eingerissen: Dort urteilte er, dass bei
der Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht die Entfernung zum
annullierten Zubringerfluges maßgeblich sei, sondern bei Anschlussflügen
ist der letzte Zielort, an dem der Fluggast verspätet ankommt,
ausschlaggebend. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Fluggesellschaft
den Flug in einem Stück oder in mehreren Teilflügen erbringt. Diese
Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen, stärkt diese zum einen
Kundenrechte, zum anderen beendet es einen seit längerem schwelenden
Streit zu Gunsten des Verbraucherschutzes.
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