Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber
Der Ausspruch einer Kündigung ist für einen Arbeitnehmer häufig sehr
einschneidend. Die Arbeitsgerichte beschäftigen sich jährlich mit ca. 250.000
Kündigungsverfahren. Häufig ist eine schnelle Reaktion des Arbeitnehmers
erforderlich. Nachfolgend sollen die wesentlichen Punkte angesprochen werden,
wie zu beachten sind.
1. Form der Kündigung
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zunächst einmal der Schriftform (§ 623
BGB), d.h. sie müssen mit einer Originalunterschrift versehen sein. Kündigungen
per Fax, E-Mail oder Telegramm sind unwirksam. Damit sind auch mündliche
Kündigungen nicht wirksam.
Weiterhin darf die Kündigung nicht von jedem Mitarbeiter unterschrieben werden,
sondern nur von Personen, die für die Einstellung und die Entlassung von
Arbeitnehmern zuständig sind. Alle anderen Personen bedürfen einer
unterschriebenen Originalvollmacht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Das Versäumnis kann nicht
nachgeholt werden, die Kündigung muss neu ausgesprochen werden. Der Ausspruch
einer fristlosen Kündigung ist gegebenenfalls dann ausgeschlossen.
2. Kündigungsarten
Es gibt drei Arten von Kündigungen:
a) Die ordentliche Kündigung ist
eine Kündigung unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist, also eine
fristgemäße Kündigung.
b) Die außerordentliche oder auch fristlose Kündigung soll
das Arbeitsverhältnis sofort oder unter erheblicher Fristverkürzung beenden. Sie
kann nur bei schweren Verfehlungen ausgesprochen werden.
c) Die Änderungskündigung erfolgt,
um Teile des Arbeitsvertrages abzuändern; sie besteht aus einer Kündigung und
einem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis unter veränderten
Bedingungen weiterzuführen.
3. Kündigungsschutz
Bei einer ordentlichen sowie bei der Änderungskündigung muss der Arbeitgeber
einen Kündigungsgrund vorweisen können, soweit § 1 Kündigungsschutzgesetz
Anwendung findet. Bei einem Arbeitsverhältnis, das nach dem 01.01.2004 begonnen
hat, beginnt der Schutz nach 6 Monaten Arbeitsverhältnis. Geschützt sind nur
Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern.
Für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 beschäftigt waren, ist die Regelung
etwas komplizierter: Für sie gilt der Schutz grundsätzlich bereits, wenn am
01.01.2004 mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren und bei Kündigung von
diesen Arbeitnehmern auch noch mehr als fünf beschäftigt sind oder der Betrieb
jetzt insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
4. Kündigungsgründe
Bei der ordentlichen Kündigung werden
drei Kündigungstypen unterschieden:
a) Die verhaltensbedingte Kündigung wird
bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ausgesprochen (z.B. Unpünktlichkeit,
Nichtmelden im Krankheitsfall, Schlechtleistung). Voraussetzung ist fast immer,
dass zuvor eine einschlägige Abmahnung ausgesprochen wurde.
Sofern ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig und länger krank gewesen ist
(Faustregel: in den letzten drei Jahren vor der Kündigung deutlich mehr als 6
Wochen pro Jahr krank) und zukünftig weitere Fehlzeiten zu erwarten sind, kommt
eine krankheitsbedingte bzw.
personenbedingte Kündigung in Betracht. Ist die Krankheit ausgeheilt oder
Besserung zu erwarten (z.B. durch eine Kur), kommt eine Kündigung nicht in
Frage.
b) Bei einer betriebsbedingten
Kündigung müssen Gründe
vorliegen, die den Arbeitsplatz ganz wegfallen lassen oder doch erhebliche
Auswirkungen darauf haben. Außerdem muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl
wahren. Es muss in der Regel der jüngste, am kürzesten Beschäftigte und der mit
den geringsten Unterhaltspflichten als erstes entlassen werden.
c) Bei einer außerordentlichen
Kündigung müssen Gründe
vorliegen, die es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich machen, die normale
Kündigungsfrist abzuwarten. Hier kommt insbesondere strafbares Verhalten zu
Lasten des Arbeitgebers in Betracht (z.B. Diebstahl, Spesenbetrug), aber -
zumindest nach Abmahnungen - auch beharrliche Arbeitsverweigerung. Der
Arbeitgeber muss die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen aussprechen,
nachdem er selbst von den Kündigungsgründen erfahren hat. Kommt es zum Streit,
so muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen.
5. Besonderer Kündigungsschutz
Neben dem Kündigungsschutzgesetz besteht noch ein besonderer Kündigungsschutz
für Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Schwerbehinderte, Frauen im
Mutterschutz, Jugendvertreter, Erziehungsurlauber sowie Wehr- oder
Ersatzdienstleistende.
6. Betriebsrat
Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat, ein Personalrat oder eine
Mitarbeitervertretung existieren, müssen diese vor Ausspruch der Kündigung vom
Arbeitgeber angehört worden sein. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die
Kündigungsgründe mitteilen. Dieser hat bei einer ordentlichen Kündigung eine
Woche Zeit, um zu beraten, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage.
7. Handlungsmöglichkeiten:
Weiterbeschäftigung oder Abfindung?
Gegen eine Kündigung kann sich der Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht wehren. Diese Klage ist immer auf den Bestand des
Arbeitsverhältnisses gerichtet.
Eine unmittelbare Klage auf Abfindung ist
nur sehr selten möglich. Nach dem neuen Kündigungsschutzgesetz kann der
Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zusagen für den
Fall, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. Dann entsteht ein
Abfindungsanspruch. Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einem zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelten Sozialplan ergeben. Die meisten
Abfindungsvereinbarungen werden jedoch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses
durch eine Vereinbarung der Parteien vor Gericht (gerichtlicher Vergleich)
geschlossen. Mit einer derartigen Einigung "kauft" sich der Arbeitgeber
praktisch von dem Risiko frei, den Prozess zu verlieren und zur
Weiterbeschäftigung verurteilt zu werden. Aufhebungsvereinbarungen ohne eine
Kündigung oder ein gerichtliches Verfahren können zu Nachteilen bei der
Arbeitsagentur führen, insbesondere zu einer so genannten „Sperre“, die weitere
erhebliche Nachteile mit sich bringt.
Der Arbeitnehmer sollte sich daher vor Einreichung einer Kündigungsschutzklage
im Klaren darüber sein, ob er diese mit dem Ziel führt, über eine Abfindung zu
verhandeln oder ob die Weiterbeschäftigung erreicht werden soll. Für diese
Überlegung hat er nur wenig Zeit. Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei
Wochen nach Zugang der Kündigung
bei Gericht eingehen. Diese Frist gilt für praktisch jede Kündigung. Verpasst
der Arbeitnehmer diese Frist und hat keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund,
so gilt die Kündigung als wirksam. Der Arbeitnehmer kann keine
Weiterbeschäftigung mehr verlangen und es gibt keinen Grund für den Arbeitgeber
mehr, noch über die Zahlung einer Abfindung zu verhandeln.
8. Was kann ein Rechtsanwalt für Sie tun?
Wir können Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen
sollen, zunächst beratend zur Seite stehen. Wir können für Sie die Frage der
Wirksamkeit der Kündigung anhand der zur Verfügung stehenden Informationen
prüfen und mit Ihnen besprechen, wie Ihre Positionen im Rahmen von
Vergleichsverhandlungen aussehen. Gegebenfalls empfehlen sich auch
Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber, bevor die Klage eingereicht wird,
auch diese führen wir für Sie.
Wir können die Klage erheben und den weiteren Prozess vor dem Arbeitsgericht
führen. Ziel ist dabei, eine möglichst auf Ihre Bedürfnisse und die Risiken des
Prozesses zugeschnittene Lösung zu erreichen. Gleichzeitig wird ein Augenmerk
darauf gerichtet, dass neben der Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
als solches auch alle anderen Fragen wie z.B. Zeugnis, Zahlungen von Boni,
Weihnachtsgeld, Überstunden, Urlaubsabgeltung etc. mit geregelt werden. Damit
können unter Umständen weitere Prozesse vermieden werden.
Wir empfehlen Ihnen, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten,
damit er mit Ihnen innerhalb der Drei-Wochen-Frist erörtern kann, mit welcher
Zielrichtung der Prozess geführt wird. So bleibt genügend Zeit zur Vorbereitung
der Klage, um weitere Informationen z.B. vom Betriebsrat oder von anderen
Kollegen einzuholen. Zudem kann der Rechtsanwalt bereits vor einer Klage Kontakt
mit dem Arbeitgeber zur Frage einer gütlichen Einigung aufnehmen.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für die anwaltliche
Erstberatung liegen in
dem bei uns üblichen Rahmen. Ein Kündigungsschutzverfahren muss dagegen nach den
gesetzlichen Gebühren berechnet werden. Die konkreten Kosten besprechen Sie
bitte mit Ihrem Rechtsanwalt. Ein Rechenbeispiel für die anwaltliche Vertretung
nach betriebsbedingter Kündigung finden Sie hier.
Bis zum Abschluss der ersten Gerichtsinstanz besteht gegenüber Gerichtsverfahren
beim Amts- und Landgericht zudem die Besonderheit, dass jede Partei, unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens, die Kosten des eigenen Rechtsanwalts immer selbst
tragen muss.
Was braucht der
Rechtsanwalt?
Bei einer Beratung nach
Ausspruch einer Kündigung benötigt der Rechtsanwalt möglichst folgende
Unterlagen bzw. Informationen:
-
das Kündigungsschreiben
-
Welche Funktion hat der
Unterzeichner der Kündigung im Unternehmen?
-
den aktuellen
Arbeitsvertrag (soweit
vorhanden) zur Prüfung der Kündigungsfrist sowie andere Ansprüche, die
gleichfalls geregelt werden können.
-
Lohnabrechnungen der
letzten drei Monate (oder mehr), um die regelmäßige Vergütung feststellen zu
können. (Diese können Berechnungsbasis für die Abfindung sein.)
-
Wie
viele Beschäftigte hat
der Betrieb (auch Aushilfen, Reinigungskräfte etc.)?
-
Existiert
ein Betriebsrat?
-
Besteht
eine Schwangerschaft oder
Schwerbehinderung?
-
Erteilte Abmahnungen
Bei betriebsbedingten
Kündigungen:
Sind jüngere und/oder
kürzer beschäftigte Arbeitnehmer nicht gekündigt worden (möglichst
mit Namen)? Betriebszugehörigkeit,
Alter und Unterhaltspflichten?
Wenn Sie Ihrerseits das
Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt so vorbereiten, kann dieser Ihnen eine
erheblich präzisere Einschätzung der Prozesslage geben und bereits frühzeitig
den Prozess beeinflussen!
Gerne helfen wir Ihnen
weiter.
Rechtsanwältin Nora Azouagh &
das Anwaltsteam von p11 Rechtsanwälte
Kontakt: azouagh@p11-rechtsanwaelte.de oder kontakt@p11-rechtsanwaelte.de
Telefon: 089 – 203 57 000 oder aus dem Ausland:
+49-89 – 203 57 000