Bankrecht: aktuelle
Rechtsprechung zu Gunsten des Verbrauchers!
1. Pflicht der Banken zur
Aufklärung über Rückvergütung
Die beratende Bank ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
Januar dieses Jahres verpflichtet, den Kunden über die Rückvergütung nach
dem Verkauf von Fonds aufzuklären. Beim Vertrieb geschlossener Fonds
erhalten die Banken bzw. die Berater regelmäßig eine Vergütung in Höhe des
Ausgabeaufschlages (Agio). Über diese sog. Kick-Backs müssen die
Banken ihre Kunden künftig aufklären, damit er das Umsatzinteresse der
Bank einschätzen und insbesondere beurteilen kann, ob der Berater den Fond
nur deshalb empfohlen hat, weil er selbst daran verdient. Andersfalls ist
die Bank verpflichtet, den gesamten Investitionsbetrag samt 4% Zinsen seit
dem Zeitpunkt der Anlage an den Anleger zurück zu zahlen. Dafür erhält die
Bank die Fonds zurück übertragen. Die Rechte des Verbrauchers wurden mit
diesem Urteil erheblich gestärkt.
2.
Fehlende Gesamtsbetragsangabe im Verbraucherkreditvertrag
Im Januar dieses Jahres hat der Bundesgerichthof entschieden, dass die
Bank verpflichtet ist, die monatlichen Zahlungsraten eines Kredites neu zu
berechnen und die zuviel gezahlten Zinsen an den Kunden zurück zu zahlen,
wenn sie in dem Kreditvertrag den Gesamtbetrag nicht angegeben hat. Es
gilt dann jedoch nicht der in dem Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz,
sondern der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. Der Gesamtbetrag ist
die Summe sämtlicher während der Laufzeit des Kreditvertrages zu
erbringenden Zahlungen. Auch mit diesem Urteil wurden die
Verbraucherrechte gestärkt.
3.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen, hier: Entgelt-AGB
Die von den Sparkassen üblicherweise verwendete Klausel in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Entgelte ist unwirksam.
So hat der BGH im April dieses Jahres entschieden, dass die Sparkassen in
ihren AGB nicht festlegen dürfen, dass sie die Entgelte für ihre
Leistungen „nach billigen Ermessen festlegen und ändern“ können.
Jedenfalls dann, wenn ein Verbraucher betroffen ist, ist diese Klausel
unwirksam. Der Verbraucher wird nämlich benachteiligt, weil die
Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klausel keine Pflicht der
Sparkassen enthält, wonach diese auch die Entgelte senken müssten. Sollte
daher auch ihre Sparkasse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgegeben haben, dass sie die Entgelte einseitig nach billigem Ermessen
festlegen und ändern kann, so sollten Sie auf Ihr Recht bestehen und die
Unwirksamkeit dieser Klausel geltend machen.
4.
Ehepartner, die gemeinsam einen Bausparvertrag schließen ...
werden nach einem Urteil des BGH vom März dieses Jahres als sog.
Gesamtgläubiger behandelt, d.h., dass jeder Ehepartner eine
Einzelverfügungsbefugnis über das Kontokorrentkonto hat. Demzufolge hat
jeder Ehepartner das Recht auch ohne die Zustimmung bzw. Genehmigung des
anderen Ehepartners auf das Kontokorrentkonto zuzugreifen.
RAin Nora Thiele & das
Anwaltsteam von p11 Rechtsanwälte
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