Neuerungen im Erbrecht
Am 03. Juli 2009 hat der
Bundestag die seit langem geplante Erbrechtsreform verabschiedet. Sie
wird zum 01. Januar 2010 in Kraft treten. Einige gute und vor allem
lange überfällige Änderungen wurden vorgenommen. Hier die wichtigsten
im Überblick:
1. Erleichterungen bei Entzug des Pflichtteils
Die Gründe, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu
entziehen, wurden den heutigen gesellschaftlichen Wertvorstellungen
angepasst:
- Die
Entziehungsgründe finden künftig für Abkömmlinge, Eltern und
Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung. Bislang gilt
dies nur für Abkömmlinge.
- Zukünftig sollen
alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich nahe
stehen wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind, z. B. auch Stief-
und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll nun möglich sein,
wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben
trachtet oder ihnen gegenüber eine schwere Straftat begeht.
- Der Entziehungsgrund
des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Künftig soll
eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils
berechtigen.
2. Anspruch auf Stundung wurde erleichtert und gilt für jeden Erben
Oftmals ist die Erfüllung von (sofort fälligen)
Pflichtteilsansprüchen nur mit der Veräußerung von Teilen oder der
ganzen Erbmasse möglich, zum Beispiel wenn der Nachlass im
Wesentlichen aus einer Immobilie besteht. Bislang konnten nur Kinder,
Ehegatte oder Eltern eine Stundung verlangen. Nun soll die Stundung
dagegen unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben
durchsetzbar sein.
3. Veränderte Anrechnung von Schenkungen
Das Alles-oder-Nichts-Prinzip entfällt. Die Reform sieht nun vor,
dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer
weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine
Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die
Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im
dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. (Rechtlicher Begriff:
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch)
4. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Derzeit werden ca. 2/3 aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt,
über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der
Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der
Pflegende oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche hatte
nur ein Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den
Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch
unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes
berufliches Einkommen verzichtet wurde.
5. Verkürzung der Verjährung auf 3 Jahre
Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird der
Regelverjährung in Höhe von 3 Jahren angepasst. Jedoch bleibt bei
folgenden Ausnahmen auch zukünftig die lange, 30jährige Verjährung
erhalten:
- Herausgabeansprüche
des Erben gegen den unberechtigten Erbschaftsbesitzer,
- Herausgabeansprüche
des Nacherben gegen den Vorerben und
- der Anspruch des
Erben auf Herausgabe des Erbscheins gegen den Nichterben.
Die Erstellung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und auch
einem den persönlichen Vorstellungen entsprechendem Testament ist
wichtig und zugleich komplex. Gerne beraten wir Sie in allen
rechtlichen Fragen und natürlich rund um das Erbrecht – für
Privatleute und Unternehmer.
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