Doch kein Abschied vom Idiotentest?
Probleme bei
der Anerkennung im Ausland erworbener Führerscheine
„Ich mache meinen Führerschein in Tschechien, den müssen die hier
anerkennen, auch wenn ich den Test nicht mache.“ So oder ähnlich wurde in
der Vergangenheit gerne immer wieder argumentiert, wenn es darum ging nach
einer Alkoholfahrt ohne den sogenannten „Idiotentest“ die geschätzte
Fahrerlaubnis wiederzubekommen. Dabei bezog sich der Sprecher – ohne es im
Detail zu wissen – auf § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung, der die
Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen im Inland vorschreibt.
Leider ist das nicht immer so einfach: Gerichtliche Auseinandersetzungen
mit den Führerscheinbehörden waren in diesen Fällen in der Vergangenheit
die Regel und letztlich entschieden die allermeisten Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte gegen den Bürger. Erst die beiden Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (Fall Kapper) und 06.04.06
(Fall Halbritter) stellten unmissverständlich klar, dass es den deutschen
Behörden nicht zusteht, die Gültigkeit einer im europäischen Ausland
erworbenen Fahrerlaubnis in Frage zu stellen. Dazu gehört auch, dass die
Führerscheinstelle nicht nachträglich noch eine MPU (Juristendeutsch:
Medizinisch-psychologische Untersuchung, Volksmund: Idiotentest) verlangen
darf.
Jetzt müsste man meinen, die Rechtslage wäre – wegen der Machtworte, die
der EuGH gesprochen hat – geklärt. Jedoch weit gefehlt. Jedenfalls für die
Fälle, in denen die Fahrerlaubnis im Ausland erworben wird, um die
strengen deutschen Auflagen zu umgehen, zeigen die deutschen
Verwaltungsgerichte weiterhin die rote Karte. Wegen „Rechtsmissbrauchs“
sei eine Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren (OVG Greifswald
in seinem Beschluss vom 29.08.06). Ganz ähnlich argumentiert die
überwiegende Anzahl der Verwaltungsgerichte. Damit bleibt in der Praxis
das Problem, dass der EuGH entschieden hat, aber alles beim Alten bleibt,
da (noch) nicht geklärt ist, ob die Entscheidungen der Europarichter sich
auch auf Fälle möglichen Missbrauchs beziehen.
Um zu seinem Recht zu kommen, muss man also gegen die Entscheidung der
Behörde Widerspruch einlegen, und sich dann über Verwaltungsgericht und
Oberwaltungsgericht hoch bis zum EuGH klagen. Dabei sollte man sich nicht
zu viel Zeit nehmen, denn die erst kürzlich erlassene neue
Führerscheinrichtlinie macht es ab Januar 2009 schwieriger, einen
Führerschein im Ausland zu erwerben, wenn in Deutschland eine MPU zu
erwarten ist.
Magnus von Treyer
Rechtsanwalt