Kündigung wegen Minderleistung
(Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2008)
Nach einer aktuell
veröffentlichten Bundesarbeitsgerichtsentscheidung kann einem Arbeitnehmer
die verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn er seine
arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er
fehlerhaft gearbeitet hat.
Der Arbeitnehmer genügt jedoch dann seiner Vertragspflicht, wenn er unter
angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit
arbeitet. Weiter urteilt das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer
nicht allein dadurch gegen seine Arbeitspflicht verstößt, wenn er die
durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
Wohl aber, ist die längerfristige deutliche Überschreitung der
durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art,
Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür,
dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Ob der Arbeitnehmer seiner
vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht tatsächlich hinreichend nachgekommen
ist, ist also im Einzelfall genau zu prüfen.
Nora Thiele
Rechtsanwältin