Neue Opferrechte – Reform des Opferschutzes
Mit dem Inkrafttreten des 2. Opferrechtsreformgesetzes am 01. 10.
2009 wurden die Rechte von Opfern von Straftaten erheblich gestärkt:
Zum einen wurde die Liste der Straftaten erweitert, bei denen
rechtlich möglich ist, dass der Geschädigte als Nebenkläger im
Strafprozess seine Rechte wahrnimmt. Ein Nebenkläger hat ähnliche
Rechte wie ein Staatsanwalt, darf also auch Berufung einlegen oder
Beweisanträge stellen. Bei besonders schweren Folgen für den
Verletzten der Straftat besteht dieses Recht jetzt grundsätzlich
unabhängig von der Straftat.
Ist das Opfer noch nicht 18 Jahre alt gewesen oder liegt eine
Gewalttat vor, hat es jetzt Anspruch auf einen sog. kostenlosen
Opferanwalt. Dieser Anwalt darf nach neuer Rechtslage grs. auch bei
der Vernehmung durch die Polizei dabei sein.
Das Recht des Geschädigten, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen,
betrifft auch seine Vernehmung vor Gericht, unabhängig davon, ob er
als Nebenkläger auftreten möchte oder nicht. Außerdem gibt es jetzt
ein Anwesenheitsrecht des Geschädigten für die ganze
Hauptverhandlung.
Darüber hinaus hat der Verletzte umfangreiche Informationsrechte
über staatliche Hilfen und darf über einen Anwalt Einsicht in die
Strafakte nehmen.
Besteht die Befürchtung, dass der Zeuge durch Nennung seines
Wohnortes gefährdet ist, darf er darauf verzichten bzw. in extremen
Fällen sogar in der Verhandlung seinen Namen geheimhalten.
Rechtsanwalt Magnus von
Treyer & das Anwaltsteam von p11 Rechtsanwälte
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