Mietrecht: Erst kürzlich entschied der Bundesgerichtshof
höchstrichterlich, dass in einem Mietvertrag die Haltung von Tieren
generell nicht verboten werden darf. Vielmehr könne die Haltung von
unproblematischen Kleintieren weder ausgeschlossen noch von der Zustimmung
des Vermieters abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung wäre
unwirksam und würde dazu führen, dass die Tierhaltung vertraglich nicht
eingeschränkt wäre.
Das führt jedoch nicht dazu, dass dann die Haltung von Tieren vollkommen
unbeschränkt möglich wäre. Vielmehr müsste man bei Fehlen einer
vertraglichen Regelung die Interessen von Vermieter und Mieter im
Einzelfall abwägen. Naturgemäß werden in solchen Fällen regelmäßig die
Gerichte angerufen um eine Klärung herbeizuführen.
Kaufrecht: In einer weiteren Entscheidung stellte der BGH klar, dass
ein Gebrauchtwagen nur dann unfallfrei sei, wenn das Fahrzeug keine über
Bagatellschäden hinausgehende Beschädigungen aufweist. Als Bagatellschaden
werden nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden angesehen, nicht
jedoch darüber hinaus gehende (Blech-) Schäden. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Schäden sachgerecht repariert wurden oder nicht. Im
übrigen stellt der Senat des BGH fest, dass der Käufer eines
Gebrauchtwagen im Normalfall von einer Unfallfreiheit ausgehen darf. In
solchen Fällen also, wo es an einer vertraglichen Regelung zur
Unfallfreiheit fehle oder gar Unfallfreiheit ausgelobt wurde, stellt ein
über den Bagatellschaden hinaus gehender Schaden einen Mangel dar.