Nicht immer verläuft eine gebuchte Reise wie geplant. Einige aktuelle
Entscheidungen über Ihre Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter sind für Sie
interessant:
So entschied kürzlich das Amtsgericht Hamburg-Harburg, dass es dem Kunden vor
Beginn einer im Internet reservierten Reise gestattet ist, den Vertrag dem
Veranstalter gegenüber zu widerrufen, auch wenn dieser die Reservierung noch
nicht bestätigt hat. Daneben kann aber auch der Reiseanbieter gegenüber dem
Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, wenn zum Beispiel durch
einen Softwarefehler auf der Internetseite des Anbieters ein falscher
Reisepreis angegeben wurde.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch Vermittler von Reisen (also
Reisebüros) Informationspflichten gegenüber dem Reisenden haben und im Fall
der Verletzung dieser Pflichten für Schäden haften. So muss der Kunde
beispielsweise über Fluggesellschaften aufgeklärt werden, bei denen ein
erhöhtes Gefahrenpotienzial besteht, weil dort bestimmte Sicherheitsstandards
nicht eingehalten werden. Die schwarze Liste der gefährlichen Flieger finden
Sie unter www.dgfr.de.
Auch die Ferienanlagen vor Ort müssen natürlich vom Reiseveranstalter geprüft
werden, damit die Sicherheit der Reisenden gewährleistet ist. Das OLG Köln
urteilte jüngst, dass auch Balkonbrüstungen vor dem gebuchten Zimmer auf
ausreichende Höhe hin untersucht werden müssen. Dagegen entschied das LG
Düsseldorf, dass sich die sog. Verkehrssicherungspflicht nur auf die
Sicherheitsrisiken bezieht, die bei genauem Hinsehen jedermann aufgefallen
wären.
Zuletzt noch ein wichtiger Hinweis. Durch die gesetzliche
Reiseinsolvenzversicherung bekommen Sie Reisekosten bei Zahlungsunfähigkeit
des Veranstalters erstattet. Haben Sie aber nach der Reise Ansprüche wegen
Mängel, besteht im Fall der Insolvenz des Unternehmers laut BGH dafür kein
Versicherungsschutz.
Matthias Felsmann/Magnus von Treyer