Urlaubszeit ist die Zeit der langen Autofahrten. Nicht zuletzt die
vielen Staus werfen so manche Urlaubsplanung über den Haufen. Um doch
noch halbwegs pünktlich am Urlaubsziel anzukommen, muten sich viele
Autofahrer lange Fahrstrecken zu. Von München nach Süditalien in einem
Rutsch, ohne Pause oder Fahrerwechsel.
Die Konsequenz ist, dass einige Fahrer bis zur völligen Übermüdung am
Steuer verharren. So lange bis die Augen dann zufallen. Geschichten vom
Sekundenschlaf kennt jeder. Dabei kündigt sich die Müdigkeit immer an.
Wenn man dann für eine Sekunde vom Schlaf übermannt wurde, ist es meist
schon zu spät. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h fährt man in einer
Sekunde knapp 30 Meter. Das können 30 Meter in die nächste Leitplanke
sein. Oder schlimmer noch: 30 Meter auf das Stauende zu …
Die erste Erklärung, die dann viele verwirrte und übermüdete Fahrer der
Polizei präsentieren, ist „da muss ich wohl für eine Sekunde
eingeschlafen sein.“ Die Beamten fragen dann oftmals mitfühlend nach, ob
man schon länger unterwegs war und setzen damit die Eckpfeiler für eine
Strafanzeige.
Was viele nicht wissen, ist, dass im Fall eines Verkehrsunfalls infolge
von Übermüdung die gleichen strafrechtlichen Folgen auf einen Autofahrer
zukommen wie bei einer Alkoholisierung mit 1,1 Promille. Das Gesetz
nennt in § 315c des Strafgesetzbuches – der Gefährdung des
Straßenverkehrs - neben dem Genuss von alkoholischen Getränken auch
geistige oder körperliche Mängel. Darunter fällt auch die Übermüdung.
Man sollte sich also genau überlegen, ob und welche Angaben man der
Polizei gegenüber in einem solchen Fall macht. Oder besser noch: Lieber
einen Zwischenstopp mehr einplanen.
Magnus von Treyer
Rechtsanwalt