Bei einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte oft in der misslichen
Situation, dass sein geliebtes Auto keinen Meter mehr fährt, er aber
dennoch auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen ist. Also geht er los und
mietet sich ein Ersatzfahrzeug. Und hier gehen die Probleme los.
Was viele nicht wissen: Die meisten Mietwagenfirmen bieten Mietwagen für
Unfallgeschädigte nach dem so genannten Unfallersatztarif an. Dieser
übersteigt den Normaltarif meist um das 2- bis 3–fache. Ganz nach dem
Motto: Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird es schon zahlen.
Bis vor einiger Zeit war das auch so. Vor 2 Jahren änderte der BGH seine
Rechtsprechung jedoch und stellte fest, dass der Unfallersatztarif nur
dann von der Haftpflichtversicherung des Gegners gezahlt werden muss, wenn
die Anmietung des Mietwagens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten objektiv
erforderlich war. Dies sei nur der Fall, wenn die Mehrleistungen der
Vermieter (z. B. Verzicht auf Vorschusszahlung) eine so drastische
Erhöhung der Mietwagenkosten rechtfertigen.
Bisher haben sich die Mietwagenfirmen damit schwer getan, diesen Beweis
anzutreten. Die Rechtsprechung zu dem Thema ist aber noch im Fluss. Für
die Praxis nur folgende Hinweise, wobei diese den anwaltlichen Rat im
konkreten Fall nicht ersetzen können:
- Die Mietwagenfirma muss darauf hinweisen, dass die
Haftpflichtversicherung Kosten nach dem Unfallersatztarif möglicherweise
nicht ersetzt. Tut sie das nicht, kann sie sich gegenüber dem Kunden
schadensersatzpflichtig machen.
- Bekommt man diesen Hinweis, sollte man sich nach mehreren (3 bis 4)
Vergleichsangeboten umsehen und das billigste auswählen, weil man
ansonsten eventuell auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen bleibt.
Magnus von Treyer
Rechtsanwalt