Das neue
Unterhaltsrecht 2008…
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stellt die Unterhaltsansprüche von Kindern an erster Stelle vor den
Ansprüchen von Erwachsenen. Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts werden
Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, gleich behandelt, unabhängig
davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Künftig haben alle Mütter und
Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach
der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Mit der Reform
wird auch die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt.
Folgende
Eckpfeiler der Reform sind hervorzuheben:
Die Stärkung des
Kindeswohls wird vor allem durch eine Änderung der
unterhaltsrechtlichen Rangfolge erreicht. Den Unterhaltsansprüchen von
minderjährigen unverheirateten Kindern und von volljährigen
unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet
haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch
in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen
anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Damit soll auch die Zahl
minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden.
Gleichfalls unter dem
Aspekt des Kindeswohls stehen alle diejenigen Personen im zweiten Rang
gleichberechtigt nebeneinander, die ein Kind betreuen und deshalb
unterhaltsbedürftig sind. Um den Schutz der Ehe zu gewährleisten, befindet
sich der Ehegatte auch mit seinen sonstigen Unterhaltsansprüchen im
zweiten Rang, wenn die Ehe von langer Dauer ist oder war. Der Stärkung des
Kindeswohls dient auch die Ausweitung des Anspruchs eines
nichtverheirateten Elternteils auf Betreuungsunterhalt. Die hohen
Anforderungen, um über das Ende des dritten Lebensjahrs des Kindes hinaus
Betreuungsunterhalt geltend machen zu können, werden abgesenkt.
Die
Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt wird
gestärkt durch die Neufassung des Grundsatzes der Eigenverantwortung, die
Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und die Schaffung
einer neuen, alle Unterhaltstatbestände erfassenden Möglichkeit,
Unterhaltsansprüche in Bezug auf die Höhe oder den Unterhaltszeitraum zu
beschränken. Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit nach der Scheidung werden verschärft. Bei den
Änderungen werden die Belange der Kinder, die noch der Betreuung bedürfen,
berücksichtigt.
Gerne beraten wir Sie
weitergehend.
Ioannis Tonidis
Rechtsanwalt