Condor unterliegt mit Stornierungskosten
Erst kürzlich habe ich in einem Rechtsstreit gegen
die Condor Flugdienst GmbH ein Urteil erstritten, mit dem ich von einem
Mandanten bezahlte Anwaltskosten zurück verlangte.
Hintergrund der Klage war folgender:
Die Condor bot auf ihrer Homepage einen Flug von München nach Santiago de
Chile an. Bei der Buchung der Reise wurde von der Fluggesellschaft nicht
dargelegt, dass die gebuchte „Comfort Class“ nicht für alle Reiseteile –
also auch solche von beauftragten dritten Fluggesellschaften – gelte. Erst
in der Buchungsbestätigung, welche Tage später schriftlich erfolgte, wurde
darauf hingewiesen.
Dies konnten wir nichts akzeptieren. Eine nachträgliche Änderung der
vereinbarten Reisebedingungen war nicht zulässig. Folglich stornierte die
Mandantin den Flug und konnte erfreulicherweise noch die Zahlung
rückgängig machen.
Die Condor akzeptierte die Stornierung nicht, obwohl der Fehler ganz
eindeutig auf Seiten der Fluggesellschaft lag. Erst nach Einschaltung des
Unterzeichners betrieb die Condor die Geltendmachung der Flugreisekosten
nicht weiter. Die aufgewendeten Anwaltskosten hat die Condor jedoch nicht
erstattet und ließ es auf eine Klage ankommen.
Diese Klage wurde nunmehr mit dem Urteil des AG Rüsselsheim vom 16.11.2011
(Az.: 3 C 891/11(36)) beschieden. Der Fluggesellschaft wurde darin
bescheinigt, dass die Angaben zur Comfort Class bei dem Buchungsvorgang
über das Internet nicht ausreichen.
Das Urteil zeichnet sich durch eine umfangreiche und eine dogmatisch
sichere Begründung aus und wird
hier zur Verfügung gestellt.
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