Unwirksamkeit von „starren“
Schönheitsreparaturenklauseln auch im Gewerberaummietverhältnis!
Nach einem
aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Oktober
2008 – XII ZR 84/06 -) sind - entsprechend der Rechtsprechung bei
Wohnräumen - nunmehr auch in Formularmietverträgen betreffend
Gewerbemieträume verwendete „starre“ Schönheitsreparaturklauseln für
unwirksam erklärt worden.
Generell sieht der BGH zwar die
Möglichkeit der mietvertraglichen Abwälzung von
Schönheitsreparaturen durch den Vermieter auf den Mieter. Nach der
bisherigen Rechtsprechung gibt es jedoch im Bereich der
Wohnraummieteverträge erhebliche Einschränkungen dort,
wo der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Dies hat der BGH
dann als gegeben angesehen, wenn der Mieter ohne Möglichkeit von
Einwendungen, etwa bei noch nicht notwendigen Schönheitsreparaturen,
nach festen Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen
verpflichtet wurde. Dies betrifft einen ganz erheblichen Teil der
älteren Mietverträge. Virulent wird das Thema dann meistens beim Auszug.
Diese Rechtsprechung wurde nunmehr auch
auf den Bereich der Gewerberaummieteverhältnisse ausgedehnt, so dass
auch in diesem Bereich starre Schönheitsreparaturenklauseln nichtig sind
und die gesetzliche Regelung an deren Stelle tritt: Nach dieser ist der
Vermieter dazu verpflichtet, die Sache in vertragsgemäßem Zustand zu
halten und somit auch die Schönheitsreparaturen selbst zu übernehmen.
Bei Fragen zu Ihrem
Wohn- oder Gewerberaummietvertrag sprechen Sie uns gerne an.
Dominik Seitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Verwaltungsrecht